Amtsgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 0155 UR II 866/14

bei uns veröffentlicht am27.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 0155 UR II 866/14, 08.11.2016
Amtsgericht Bamberg, 0155 UR II 866/14, 26.11.2016
nachgehend
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 412/18, 04.04.2018

Gericht

Amtsgericht Bamberg

Tenor

Der Antrag auf Beratungshilfe vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Im Hinblick auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit geht das Gericht nunmehr und auch für alle künftigen Verfahren - vorbehaltlich einer Veränderung der Wohnsituation - davon aus, dass der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß den §§ 12,13 ZPO beim Amtsgericht Bamberg hat, da er in Zapfendorf einen Wohnsitz unterhält und damit gemäß § 4 Abs. 1 S.1 BerHG das hiesige Amtsgericht jedenfalls auch neben dem Amtsgericht Weißenburg i.Bay. für die Bearbeitung von Beratungshilfeanträgen des Antragstellers zuständig ist.

In der Sache war jedoch der Antrag vom 23.05.2014 zurückzuweisen, da die Inanspruchnahme von Beratungshilfe mutwillig erscheint, vgl. § 1 Abs. 1 Nr.3 BerHG. Hierbei geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus: Da eine feststehende Definition des Begriffs der „Mutwilligkeit“ für die Beratungshilfe nicht geregelt ist, orientiert sich die Auslegung des Begriffs stark am Einzelfall, wobei grundsätzlich stets zu hinterfragen ist, ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung zu erkennen ist. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Rechtswahrnehmung demnach dann mutwillig, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schlechthin als nicht erforderlich erscheint. Hierunter fallen auch rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge. Von einem solchen Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller geht das Gericht vorliegend aus.

Der Antragsteller bringt durch eine erhebliche Anzahl von Beratungshilfeanträgen, die in der Sache offensichtlich querulatorisch sind, das hiesige Amtsgericht an die Grenze der Belastbarkeit. In den meisten der seitens des Antragstellers eingereichten Beratungshilfeanträge begehrt dieser die Prüfung des Vorgehens gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen, so auch im vorliegenden Fall, in dem eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg „überprüft“ werden soll. Der Antragssteller sieht erkennbar in jeder ihn betreffenden Gerichtsentscheidung einen rechtswidrigen Staatsakt, der mit allen Mitteln zu bekämpfen sei.

Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gerichte der Rechtspflege dienen und insbesondere die Beratungshilfe Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates ist. Ihr Sinn besteht darin, auch dort Hilfsmöglichkeiten für bedürftige Rechtssuchende zu schaffen, wo anderweitige Hilfe gänzlich fehlt. Keinesfalls aber stellt das gerichtsgebührenfreie Beratungshilfeverfahren eine Spielwiese für querulatorische Eingaben dar, deren einziges Ziel offensichtlich darin besteht, eine möglichst große Anzahl von Gerichtspersonen zu beschäftigen, um die eigenen verfehlten Gerechtigkeitsvorstellungen durchzusetzen. Auch im nunmehr geführten Beratungshilfeverfahren geht der Antragsteller nach dem oben geschilderten und somit gerichtsbekannten Muster vor. Insoweit kann auf den Akteninhalt Bezug genommen werden. Ohne erkennbares Rechtsschutzinteresse begehrt der Antragsteller auch vorliegend Beratungshilfe für die Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten gegen eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung, ohne dass er eine konkrete Notwendigkeit hierfür plausibel darlegt. Unter diesen Umständen war Beratungshilfe nicht zu gewähren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 0155 UR II 866/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 0155 UR II 866/14

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 0155 UR II 866/14 zitiert 3 §§.

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 4 Verfahren


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Referenzen

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.