Amtsgericht Augsburg Endurteil, 24. Jan. 2018 - 73 C 4417/17

bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 27.05.2017 stand der Pkw Mercedes des Klägers auf der Straße geparkt vor dem Anwesen ... (Lichtbild Anlage B1). An beiden Seiten der Fahrbahn befindet sich ein Gehweg, ein Radweg ist nicht vorhanden.

Der damals fünfjährige Sohn des Beklagten fuhr von hinten mit seinem Mountainbike (mit Scheibenbremsen vorne und hinten) gegen die hintere Stoßstange des klägerischen Pkw, da er einen Augenblick unaufmerksam war und auf den Warnruf seines Vaters (“..., stopp!“ oder „Pass auf!“) zwar noch bremste, aber nicht rechtzeitig zum Stehen kam. Am Pkw entstand dadurch ein der Höhe nach streitiger Schaden von ca. 2.000 bis 3.000 € (siehe Anlagen K1 und B2).

Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte mit seinen beiden Söhnen im Alter von fünf und acht Jahren unterwegs. Wie der Beklagte glaubhaft angab, fuhr vorne weg der Ältere, dann folgten der Jüngere und zum Schluss er selbst, um beide im Blick zu haben. Der ältere Sohn sei dem Pkw ausgewichen. Die Abstände hätten jeweils etwa drei Meter betragen, so dass sein Abstand zum vorne fahrenden 8-jährigen Sohn Radfahrer ca. fünf bis sechs Meter betragen habe.

Die genaue Gehwegbreite ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger trägt vor, der Gehweg sei an der Unfallstelle ca. 93 cm breit. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er den fünfjährigen Sohn auf der Fahrbahn habe fahren lassen, obwohl Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 5 StVO auf dem Gehweg Fahrrad fahren müssen. Auf die Gehwegbreite komme es dabei letztlich nicht an. Im Übrigen hätten gegebenenfalls der gegenüberliegende Gehweg benutzt werden können, da dieser etwas breiter sei. Außerdem gäbe es besser geeignete Umfahrungswege.

Der Kläger, der neben den Reparaturkosten noch Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale geltend macht, beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.712,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

wie entschieden.

Die Benutzung des schmalen Gehweges sei riskanter als auf der Straße zu fahren. Da der Gehweg nicht breiter als 50 bis 60 cm sei, habe er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2017 Bezug genommen. Kläger und Beklagter wurden angehört.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt hat, § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage, also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation, sowie der Zumutbarkeit vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Die Aufsicht ist dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und dient dem Zweck, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden (vgl. Urteil des OLG München vom 24.3.2016, Aktenzeichen 10 U 3730/14, Beck RS 2016, 06076).

aa) Im Straßenverkehr müssen Eltern ihren Kindern daher ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall gewährleisten. Der Beklagte hat seinem Sohn die Verkehrsregeln erklärt und diesen in den Straßenverkehr eingewiesen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus glaubhaft angegeben hat, dass sein Sohn mit dem Fahrrad fahre, seit er etwa 3 1/2 Jahre alt ist; die Familie fahre viel Fahrrad und es sei das erste Mal gewesen, dass sein fünfjähriger Sohn „gepennt“ habe. Sein Sohn sei grundsätzlich ein sicherer Fahrradfahrer.

Dass der Beklagte einige Meter hinter seinen beiden Söhnen fuhr, um diese im Blick zu haben und gegebenenfalls - wie geschehen - warnen zu können, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht einer ordnungsgemäß wahrgenommenen Aufsichtspflicht. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass sein 5-jähriger Sohn, ebenso wie sein vorausfahrender älterer Bruder, ohne Weiteres auf der gerade verlaufenden Straße an dem geparkten Auto des Klägers vorbeifahren würde. Der 5-jährige Sohn war mit der Örtlichkeit vertraut und äußere Einflüsse, die ihn zu Unbedachtsamkeiten hätten verleiten können, lagen nicht vor. Es war zu erwarten, dass er - schon aus eigenem Interesse - dem Pkw ausweichen würde. Es handelte sich daher um ein nicht vorherzusehendes „Augenblicksversagen“.

Der Beklagte hat seine Aufsichtspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil er nicht sofort und unmittelbar eingreifen konnte. Dies würde die Anforderungen an die Aufsichtspflicht aufgrund der normalen Verkehrssituation und der bereits längeren Fahrpraxis des Sohnes überspannen. (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2011, Az: 5 U 433/11). bb))

Dass der Beklagte seinen Sohn mit einem Mountainbike mit Scheibenbremsen fahren ließ, stellt keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dar. Der Sohn des Beklagten war in der Handhabung geübt und der Wirkungsgrad von Scheibenbremsen (was dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist) ist besser als der von Felgenbremsen.

b) Fahrbahn statt Gehweg

Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht im konkreten Fall gerade dadurch genügt, dass er seinen Sohn auf der Fahrbahn und nicht auf dem Gehweg fahren ließ:

aa) Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO müssen fahrradfahrende Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, also auch der fünfjährige Sohn des Beklagten, den Gehweg benutzen. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass es dabei nicht auf die Gehwegbreite ankomme (Hentschel in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 2 StVO Randnummer 29 a). Wouska (DAR 82,108,112) vertritt dagegen die Ansicht, dass die Fahrradbenutzung wegfalle, sofern die Gehwege für fahrradfahrende Kinder nicht geeignet seien, also z.B. bei zu schmalen Gehwegen (a.A. LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2003, Az: 5 S 75/03 bei beck-online).

Letztendlich kann dies dahingestellt bleiben, da eine sinnvolle, an den Verkehrsbedürfnissen orientierte Auslegung der Vorschrift ergibt, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr entgegen des Wortlauts von § 2 Abs. 5 StVO jedenfalls dann in Begleitung Erwachsener auf der Fahrbahn fahren dürfen (so LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2013, Aktenzeichen 9 S 570/12 bei beck-online mit weiteren Nachweisen), wenn im konkreten Fall das Befahren des Gehwegs gefährlicher wäre als die Benutzung der Straße. Dies ist hier der Fall: Auch wenn sich aus den Lichtbildern Anlage K4 die exakte Breite des Gehwegs nicht exakt ablesen lässt, so ergibt sich doch aus den einzelnen auf dem Meterstab erkennbaren unterschiedlichen Farbkennzeichnungen für die jeweiligen 10 cm-Abschnitte, dass die Breite ca. 90 cm beträgt (was durch eine Ortsbesichtigung des Gerichts bestätigt wurde). Dennoch ist diese Breite (die, was das Gericht ebenfalls feststellte, auf der anderen Straßenseite allenfalls ganz geringfügig höher ist) dennoch zum Befahren ungeeignet: Zum einen besteht, wie der Beklagte zutreffend erklärt hat, eine gewisse Gefährdung dadurch, dass ein Abrutschen von der Bordsteinkante auf die Straße möglich ist, zum anderen bleibt kein Spielraum mehr für Lenkmanöver/Ausweichmanöver, wenn Fahrzeuge geparkt sind. Hinzu kommen von den Fahrzeugen auf den Gehweg überstehende Außenspiegel sowie von den Grundstücken auf den Gehweg hineinragende Ausbuchtungen/Sträucher.

bb) Darüber hinaus ist es Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 StVO, die fahrradfahrenden Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern zu schützen. Dies gilt für den gleichgerichteten oder entgegenkommenden Verkehr. Es soll eine Entmischung und Entflechtung des Fahrzeugverkehrs gewährleistet werden (siehe LG Mönchengladbach a.a.O. sowie LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2013, Aktenzeichen 9 S 570/12 bei beck-online). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 5 StVO umfasst, da sein Fahrzeug auf dem dem fließenden Verkehr dienenden Fahrstreifen stand.

c) Umweg

Eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Sohn auf einer möglicherweise „sicherer“ zu befahrenden Parallelstraße oder einem Feldweg fahren zu lassen, bestand nicht, da die konkrete Unfallsituation objektiv keinerlei Gefährlichkeit aufwies, die es geboten erscheinen ließe, prophylaktisch Umwege zu fahren.

Da der Sohn des Beklagten daher unter Aufsicht des Beklagten die Straße benutzen durfte und der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt hat, steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

II.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

Referenzen

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.