Amtsgericht Augsburg Beschluss, 29. März 2017 - 5 XVII 1592/16

29.03.2017

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

1. Der Antrag auf Beteiligung des Klosters ... am Verfahren wird zurückgewiesen.

2. Den Rechtsanwälten ... wird als anwaltlichen Vertretern des Klosters ... Akteneinsicht gewährt.

Gründe

1. Das Betreuungsverfahren ist durch Einstellungsbeschluss vom 11.11.2016 beendet worden. Eine Verfahrensbeteiligung ist nur an einem noch laufenden Verfahren möglich. Nach Abschluss eines Verfahrens ist für eine nachträgliche Beteiligung kein Raum.

Darüberhinaus kommt eine Beteiligung des Klosters nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht. In § 274 FamFG sind die für eine Beteiligung in Betracht kommenden Personen abschließend genannt. Ein Kloster oder eine Ordensgemeinschaft zählt dabei nicht zu dem in § 274 Abs. 4 FamFG genannten Personenkreis und kann diesem auch nicht gleichgesetzt werden. Es besteht vielmehr eher eine Vergleichbarkeit mit einer Einrichtung, wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus, in dem sich ein Betroffener aufhält und Pflege- und andere Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt. In § 274 FamFG ist jedoch eine Beteiligung solcher Einrichtungen gerade nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung scheidet daher aus.

2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG kommt somit nicht in Betracht. Es ist jedoch Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu gewähren.

Ein berechtigtes Interesse der Klostergemeinschaft wurde durch die anwaltliche Vertreterin schlüssig dargelegt. Hierbei reicht jedes vernünftigerweise durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse aus. Insbesondere wenn das künftige Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann, wobei das Interesse grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt ist (Jürgens, Betreuungrecht, 5. Aufl. 2014, § 13 FamFG Rz. 5). Die anwaltliche Vertreterin des Klosters hat insbesondere im Hinblick auf die gegenseitigen Verpflichtungen der Klostergemeinschaft und der Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte dargelegt. An die Glaubhaftmachung sind dabei keine überzogenen formellen Anforderungen zu stellen. Das Darlegen von Umständen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines berechtigten Interesses ergibt, reicht dabei aus (vgl. Jürgens, BtR, s.o.; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 13, Rn. 4).

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen der Gewährung von Akteneinsicht an die anwaltlichen Vertreter des Klosters nicht entgegen. Insbesondere ist kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu besorgen. Es steht angesichts des aktuellen Akteninhalts nicht zu befürchten, dass durch die Akteneinsicht Informationen an die gelangen, durch die die Betroffene in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden könnte.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 29. März 2017 - 5 XVII 1592/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 274 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 13 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges

Referenzen

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.