Amtsgericht Augsburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 300 UR III 28/16

bei uns veröffentlicht am12.09.2016

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

Der anerkennende Vater, Herr ..., ist in das Geburtenregister der Kinder ... und ..., jeweils geb. am ...2016, als Vater einzutragen.

Gründe

I.

Die Mutter der Kinder, Frau ..., besitzt die deutsche und die rumänische Staatsangehörigkeit. Sie ist durch das seit dem 16.02.2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Augsburg von ihrem Ex-Ehemann Herrn ... geschieden. Der geschiedene Ehemann ist ausschlließlich rumänischer Staatsangehöriger. Beide Kinder haben von ihrer Mutter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. I Satz 1 StAG erworben.

Der leibliche Vater der Kinder, Herr ..., ist ausschließlich rumänischer Staatsangehöriger und hat am 21.04.2016 vor dem Standesamt Augsburg die Vaterschaft für beide Kinder angekannt. Die Mutter stimmte jeweils in gleicher Urkunde zu. Der geschiedene Ehemann stimmte seinerseits am 10.05.2016 den Vaterschaftsanerkennungen zu. Die Geburt der Kinder ist bisher noch nicht beurkundet.

Der Wunsch aller Beteiligten geht dahin, die Kinder sogleich mit Herrn ... als Vater zu beurkunden.

II.

Nachdem das Kind während der Ehe der Kindesmutter empfangen wurde, hätte es nach rumänischem Recht den geschiedenen Ehemann der Mutter zum Vater.

Das Gericht folgt jedoch der Rechtsmeinung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2016, 924 ff.). Demnach ist in Abkehr vom Prioritätsprinzip darauf abzustellen, dass die väterliche Abstammung des Kindes im vorliegenden Fall gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB sowohl nach deutschem als auch nach rumänischem Recht beurteilt werden kann. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist diejenige Rechtsordnung maßgeblich, welche den Kindern schnellstmöglich zu ihrem wahren Vater verhilft. Im vorliegenden Fall ist vor der Beurkundung der Geburt ein anerkennungswilliger Vater vorhanden. Alles spricht daher dafür, die Abstammung der Kinder nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach deutschem Recht besteht aber im vorliegenden Fall keine Vaterschaft des Ex-Ehemanns der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB im Umkehrschluss). Vielmehr ist der Vater der Kinder Herr ..., der die Kinder mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB.

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Amtsgericht Augsburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 300 UR III 28/16 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Referenzen

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.