Amtsgericht Amberg Beschluss, 20. Juni 2018 - HRA 1414

bei uns veröffentlicht am20.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Amberg, HRA 1414, 12.06.2018

Gericht

Amtsgericht Amberg

Tenor

1. Dem mit Schreiben vom 18.06.2018 eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12.06.2018 wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird dem zuständigen Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Nürnberg, zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Auf die zutreffende Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

Für den Nachweis der Erbfolge im Registerverfahren wird ein beglaubigtes elektronisches Dokument übermittelt, das zur Abbildung der vorliegenden Ausfertigung des Erbscheins erstellt wurde, vgl. HRP Registerrecht, Krafka/Willer/Kühn, 10. Aufl., Rdnr. 128. Diese Ausfertigung muss der besonderen Form des § 317 Abs. 4 ZPO entsprechen. In den Gründen der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 V ZB 88/16 wird festgestellt, dass diese Form für eine Ausfertigung gem. § 317 Abs. 4 ZPO nicht durch ein maschinell angebrachtes Siegel gewahrt wird. Die Ausfertigung des Erbscheins ist demnach vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem formgerechten Prägesiegel zu versehen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

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(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.