Amtsgericht Altötting Endurteil, 19. Juni 2015 - 1 C 558/14

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Gericht

Amtsgericht Altötting

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 555,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 555,15 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden, wie hier bei der Klägerin, ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen (BGH NJW 1970, 1454, Rn. 11).

Die streitgegenständliche Frage haben bereits einige Gerichte dahingehend entschieden, dass einem geschädigten Autohaus die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten ist, wenn dies in der fraglichen Zeit nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen. Dies ist nur der Fall, wenn die Reparatur zu betriebsschwachen Zeiten erfolgt ist, in denen ohnehin keine gewinnbringenden Fremdaufträge ausgeführt worden wären (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.5.2013, AZ. 4 U 324/11; LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 2.3.2012, AZ. 8 S 82/11, LG Bochum, Urteil vom 21.6.1989, AZ. 10 S 61/89; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, AZ. 6 U 94/89, LG Mühlhausen, Urteil vom 8.11.2011, AZ. 2 S 95/11).

Auch der BGH (NJW 1970, Seite 1454) führt aus, dass für den Geschädigten, der sich selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflege, jedenfalls nichts anderes gelte als für den Geschädigten, der ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandwerker zu sein, sein Fahrzeug vermöge besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst Instand setzt, grundsätzlich Anspruch auf den vollen objektiven Wiederherstellungsaufwand besteht, soweit kein Anhalt dafür vorhanden ist, dass er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen.

Hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislast und des Umfangs der Substantiierungsobliegenheit der Klägerin ist das Gericht der Auffassung, dass zunächst die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern nicht als Regelfall anzusehen ist, sondern vom Geschädigten nur im Ausnahmefall verlangt werden kann.

Deshalb trägt der Schädiger, folglich vorliegend die Beklagte, die Beweislast dafür, das der Geschädigten für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehendes Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war, im Betrieb insoweit also „Leerlauf“ herrschte (vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 8.11.2011, AZ. 2 S 95/11, LG Hannover, NJOZ 2013, 158).

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich vorliegend um eine in der Sphäre der Klägerin handelnde Beweisfrage handelt, in die die Beklagten keinen Einblick haben.

Es obliegt daher der Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzulegen. An die der Klägerin obliegende Darlegung der Auslastungssituation dürfen zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sie hat jedoch im Rahmen des Zumutbaren hinreichende Angaben zu der betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Reparatur zu machen, um einschätzen zu können, inwieweit das für Reparaturarbeiten zur Verfügung stehende Personal seinerzeit ausgelastet war.

Diesbezüglich hat die Zeugin ... für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Reparatur des unfallgeschädigten Kia mehr als voll ausgelastet war, da es sich um die Reifenwechselzeit handelte, welche die stärkste Auslastung im Jahr hervorrufe.

Die Zeugin hat dem Gericht auch die vollständigen Werwiplan-Ausdrucke vorgelegt und erläutert. Hieraus hat sich ergeben, dass der Betrieb, wie sich auch aus dem klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2014 mit den dort als Seiten 3 und 4 vorgelegten Auszügen des Kalenders des klägerischen Betriebes ergibt, insgesamt gesehen im Reparaturzeitraum mehr als voll ausgelastet war. Dies überzeugt das Gericht.

Sodann obläge es der Beweislast der Beklagtenpartei dazu vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten, dass bei der angegebenen Beschäftigungsauslastung noch freie Kapazitäten bei der Klagepartei vorhanden waren (LG Mühlhausen a. a. O.). Die Beklagtenseite hat hierzu Sachverständigenbeweis angeboten, jedoch nicht hinreichend substantiiert im Hinblick auf den klägerischen Vortrag angegeben, inwieweit dieser unzutreffend sein sollte bzw. woraus sich eine fehlende Vollauslastung ergeben sollte. Der Beweisantritt war daher als unzulässig, da Ausforschungsbeweis, nicht zu erholen. Zudem ist das Gericht bereits aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Betrieb der Klagepartei voll ausgelastet war.

Die Klagepartei kann daher von Beklagtenseite Ersatz des 15%igenn Abschlags auf den Unternehmergewinn hinsichtlich der Ersatzteile verlangen, somit 292,09 €.

II.

Hinsichtlich der weiter zwischen den Parteien streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Fahrzeugverbringungskosten ist das Gericht nach wie vor in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass diese auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie im regionalen Bereich üblicherweise anfallen. Dass dies der Fall ist, ist dem Gericht durch eine Vielzahl von gerichtlich bestellten Sachverständigen in verschiedensten Verfahren bestätigt worden.

Diese sind daher mit 229,09 € und 4,58 € ebenfalls zu ersetzen.

Fahrzeugreinigungskosten können nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls ersetzt verlangt werden, da diese nach dem substantiierten Vortrag in dem klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2014 unfallbedingt entstanden sind und auch plausibel erklärt wurde, woraus sich die erhöhte Reinigungszeit ergibt. Das Gericht schätzt daher gemäß § 287 I ZPO nach den Angaben in dem Schriftsatz in Anlehnung an den Sachverständigen... die Reinigungskosten mit netto 29,40 € als angemessen ein. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hierzu ist unverhältnismäßig.

III.

Nebenentscheidungen

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Altötting Endurteil, 19. Juni 2015 - 1 C 558/14 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.