Amtsgericht Altötting Beschluss, 29. Aug. 2016 - VI 1681/15

bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Gericht

Amtsgericht Altötting

Tenor

1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten beantragten Erbscheins, wonach die Erblasserin von ihr allein beerbt worden ist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt.

3. Die Erteilung des Erbscheins wird zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

1.) Die Erblasserin ist am ... verstorben. Ihr Ehemann ist am ... vorverstorben. Ihr Sohn ist ebenfalls bereits am ... verstorben. Ebenfalls verstorben sind die Eltern der Erblasserin. Geschwister hatte die Erblasserin nicht.

Mit handschriftlichem Testament vom ... setzte die Erblasserin ihre Cousine, geb. am ..., als Alleinerbin ein.

Ihren weiteren Cousinen, geb. am ... und, geb. am ... wendete sie jeweils 1/3 ihres Bar- und Bankvermögens sowie ihres Schmucks als Vermächtnis zu.

Bei ... und ... handelt es sich um die Töchter des Onkels der Erblasserin mütterlicherseits ..., geb. am.

... ist die Tochter der Tante der Erblasserin mütterlicherseits, ..., geb. am.

Die als Alleinerbin eingesetzte Cousine ist am vorverstorben. Bei der Antragstellerin handelt es sich um das einzige Kind von.

2.) Am ... hat die Beteiligte zur Urkunde des Notars die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach ... beantragt.

Sie trägt vor, das Testament der Erblasserin vom ... sei dahingehend auszulegen, dass eine Einsetzung von ... als Ersatzerbin für ... gewollt sei.

Die als Vermächtnisnehmerin bestimmte Cousine der Erblasserin ... hat sich dieser Auffassung ebenso angeschlossen, wie der Beteiligte ..., der Sohn der vorverstorbenen Cousine.

Dem gegenüber treten die Kinder der beiden Cousins der Erblasserin väterlicherseits, die Beteiligten ... und ... der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen. Sie tragen vor, die testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Frau ... sei verstorben. Aus dem Testament vom ... ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Tochter, die Antragstellerin ..., Ersatzerbin sein soll. Es sei deshalb die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

3.) Nach Überzeugung des Gerichts ist das Testament vom ... dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin ... Ersatzerbin nach ihrer verstorbenen Mutter ... sein soll.

Das Testament vom ... enthält keine ausdrückliche Regelung, wer im Falle des Vorversterbens der Alleinerbin und der beiden Vermächtnisnehmerinnen das Vermögen der Erblasserin erhalten soll.

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ist nicht anzuwenden, da die Erblasserin in ihrem Testament vom... keine Abkömmlinge bedacht hat.

Die ergänzende Testamentsauslegung nach allgemeinen Grundsätzen führt jedoch zu dem Ergebnis, dass es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass die einzige Tochter der nach der Testamentserrichtung verstorbenen Alleinerbin ..., die Antragstellerin ..., als deren Ersatzerbin nachrücken soll.

Bereits die Erbeinsetzung naher Verwandter als solche wird häufig als Indiz für den mutmaßlichen Willen des Erblassers, im Falle des Vorversterbens der Erben deren Abkömmlinge als Ersatzerben einzusetzen, angesehen (vgl. Münchner Kommentar zum BGB – Leipold § 2069, RdNr. 34). Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am ... gehörte die als Alleinerbin eingesetzte ... zu den nächsten Angehörigen der Erblasserin, so dass allein deren Erbeinsetzung nach den vorgenannten Grundsätzen einen gewissen Hinweis darauf gibt, dass bei Vorversterben der Erbin deren einziges Kind ..., die überdies ein gutes Verhältnis zur Erblasserin hatte, erben sollte.

Das Testament vom ... enthält jedoch noch einen weiteren wesentlichen Hinweis darauf, dass es der Wille der Erblasserin war, dass bei Vorversterben der im Testament als Erben und Vermächtnisnehmer bedachten Personen deren Kinder Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden sollten und der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht gewollt war.

Die Erblasserin hat im Testament vom ... lediglich ihre Cousinen mütterlicherseits bedacht und ihren zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenfalls noch lebenden Cousins väterlicherseits, ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., nichts zugewandt. Dies lässt den eindeutigen Willen der Erblasserin erkennen, ihr Vermögen den Verwandten der mütterlichen Linie zukommen zu lassen und eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens auf die Verwandten der mütterlichen und väterlichen Linie im Wege der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Auf der Grundlage dieser Intention der Erblasserin ist davon auszugehen, dass diese, hätte sie das Vorversterben der im Testament vom ... bedachten Personen in Erwägung gezogen, gewollte hätte, dass die Kinder der Begünstigten an deren Stelle Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden.

Entsprechend dieser Auslegung ist die Antragstellerin ... Ersatzerbin nach ihrer verstorbenen Mutter ... geworden und damit Alleinerbin der Erblasserin.

Der beantragte Erbschein wird deshalb zu erteilen sein.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2069 Abkömmlinge des Erblassers


Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten wür

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Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.