Amtsgericht Altötting Beschluss, 08. Aug. 2016 - 002 F 20/14

bei uns veröffentlicht am08.08.2016

Gericht

Amtsgericht Altötting

Tenor

Die Zahlungsbestimmung wird entsprechend folgender Maßgabe geändert.

Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.03.2014, Az.: 002 F 20/14 und der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 22.05.2014, Az.: 002 F 20/14, über die Bewilligung von Verfahenskostenhilfe zuletzt Raten gestundet für die Antragsgegnerin werden dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Kosten der Verfahrensführung anstelle der bisher angeordneten Ratenzahlung aus dem Einkommen in Höhe von monatlich 225,00 €: als Einmalzahlung an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen hat.

Die Bestimmung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt nach Ermittlung der Verfahrenskosten.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.03.2014 und mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 22.05.2014 wurden der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, zuletzt Ratenzahlung gestundet, aus dem Einkommen und Vermögen bewilligt. Nach der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 05.01.2016 erhält die Antragsgegnerin gemeinsam mit einer Dritten einen Betrag von 180.000 €.

Es ist jetzt zumutbar, für die Kosten der Verfahrensführung den entsprechenden Betrag aus dem Vermögen aufzubringen. Die Höhe des Betrages der Einmalzahlung wird nach Feststellung der Verfahrenskosten festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 3, 120 a ZPO

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Altötting Beschluss, 08. Aug. 2016 - 002 F 20/14 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.