Rechtsgebiet
Kapitalmarktrecht
2 Schlüsselnormen
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Das Kapitalmarktrecht ist das extrem formalisierte Sonderrecht zur Regulierung der Finanzmärkte. Es zielt nicht auf die interne Struktur einer AG ab (das macht das Gesellschaftsrecht), sondern auf den organisierten Handel von Finanzinstrumenten an der Börse. Kernziel ist der Anlegerschutz. Die Zentralnorm zur Abwehr von Marktmanipulation ist die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) i. V. m. dem WpHG. Eine der schärfsten Waffen ist das Insiderhandelsverbot (Art. 14 MAR). Wer nicht-öffentliche, kursrelevante Insiderinformationen hat, darf diese nicht nutzen, um Aktien zu handeln. Tut er es doch, droht Gefängnis (§ 119 WpHG). Zur Prävention zwingt Art. 17 MAR Unternehmen zur sofortigen Veröffentlichung solcher News (Ad-hoc-Publizität). Ein weiteres Streitfeld ist die Prospekthaftung (§§ 9 ff. WpPG). Bietet ein Unternehmen Aktien öffentlich an, muss es grundsätzlich einen gebilligten Prospekt veröffentlichen, der die Risiken offenlegt; es gibt Ausnahmen. Ist der Prospekt falsch, haften die Initiatoren den Anlegern auf Schadensersatz; ihr Verschulden wird dabei gesetzlich vermutet.
Schlüsselnormen
- § 119 WpHG Strafvorschriften
- § 9 WpPG Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt