StaatsbegrAnOAmtlich · § 5 UrhG
Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
Rechtsstand: 02.06.1966Fundstelle: BGBl I 1966, 337Ausgefertigt: 02.06.1966
Vorschriften
Für dieses Gesetz sind noch keine einzelnen Vorschriften hinterlegt.
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