RSAVAmtlich · § 5 UrhG
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Rechtsstand: 24.07.2026Fundstelle: BGBl I 1994, 55Ausgefertigt: 03.01.1994
Gliederung
27 Vorschriften- Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 2Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
- Abschnitt 3Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- § 11 Zuweisungen für das Krankengeld
- § 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
- § 13 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
- § 14 Risikopool
- § 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
- § 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
- § 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
- § 18 Jahresausgleich
- § 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
- § 20 Prüfung der Datenmeldungen
- § 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
- Abschnitt 4Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
- Abschnitt 5Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
- § 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
- § 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
- Abschnitt 6Übergangsregelung