RegZensErpG✔Amtlich · § 5 UrhGRegisterzensuserprobungsgesetzMerken⌚Rechtsstand: 16.04.2026Fundstelle: BGBl I 2021, 1649Ausgefertigt: 09.06.2021Gliederung18 VorschriftenAbschnitt 1Allgemeine Regelungen§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische BundesamtAbschnitt 2Bevölkerungsdaten§ 4 Daten der Meldebehörden§ 5 Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken§ 6 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung§ 7 Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen§ 8 ZusammenführungenAbschnitt 3Weitere Regelungen§ 9 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus§ 10 Einrichtungsregister§ 11 Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten