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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung

Zeitreise: 16.04.2026

Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach

  1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
  2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
  3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und4.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten.

Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu löschen.

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