Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach
- § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
- § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und4.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten.
Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu löschen.
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