EÜGVAmtlich · § 5 UrhG
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Rechtsstand: 10.05.1971Fundstelle: BGBl I 1956, 71Ausgefertigt: 15.02.1956
Vorschriften
9 Vorschriften- § 1Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
- § 2Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
- § 3Urlaubsbescheinigung
- § 4Urlaub für Beamte und Richter
- § 5Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- § 6Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- § 7Urlaubskassen
- § 8Anrechnung der Wehrdienstzeit
- § 9Geltungsdauer der Verordnung