Gericht
GmSOGB
Kennung: gmsogbAmtlich · § 5 UrhG
Wofür ist das GmSOGB zuständig?
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen will (§ 2 RsprEinhG). Er sichert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung über die fünf Gerichtsbarkeiten hinweg.
Rechtsprechung
2 Entscheidungen dieses Gerichts aus den Jahren 2010 bis 2012 sind auf ra.de in deutscher Sprache abrufbar.
Stammdaten
- Sitz
- Karlsruhe (tagt beim BGH)
- Instanz
- Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des BundesArt 95 Abs 3 GG
- Übergeordnet
- —
Entscheidungen dieses Gerichts
Eine Auswahl von 2 aus 2 Entscheidungen dieses Gerichts — alphabetisch, nicht chronologisch (einen Endpunkt für „die neuesten“ gibt es nicht). Jede weitere über die Suche.