Herr Felix Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat

Herr Felix Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Herr Dr. Felix Schmidt ist seit dem 2. November 2023 Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und Mitglied des V. Zivilsenats, der für Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen Grundstücksrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht zuständig ist. 

Dr. Schmidt wurde am 11. Juni 1979 geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Deutschland und absolvierte ein einjähriges Studium an der University of Oxford, das er mit dem Titel Magister Juris abschloss. Nach seiner Promotion trat er im November 2007 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Während seiner Proberichterzeit war er beim Landgericht Hannover, dem Amtsgericht Hameln und der Staatsanwaltschaft Hannover tätig. Von 2010 bis April 2013 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht tätig. Im Jahr 2013 wurde er zum Richter am Landgericht Hannover ernannt. Ab März 2017 war er zunächst in der Niedersächsischen Staatskanzlei und später im Niedersächsischen Justizministerium tätig. Im Jahr 2020 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Celle ernannt.

Seit seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof ist Dr. Schmidt Mitglied des V. Zivilsenats. In dieser Funktion befasst er sich mit Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen Grundstücksrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht.

Dr. Felix Schmidt bringt seine umfassende Erfahrung aus verschiedenen Stationen der Justiz in seine Tätigkeit am Bundesgerichtshof ein und trägt zur Weiterentwicklung des Zivilrechts in Deutschland bei.

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published on 24/07/2024 17:30

1. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseig