Frau Isolde Hannamann, Richterin am Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat

Frau Isolde Hannamann, Richterin am Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Isolde Hannamann (*29. August 1968 in Filsen) ist seit dem 1. Juli 2024 Richterin am Bundesgerichtshof (BGH) und gehört dem VII. Zivilsenat an, der unter anderem für Werkvertragsrecht, Architektenrecht sowie Zwangsvollstreckungsrecht zuständig ist.

Nach dem Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat Dr. Hannamann im Januar 2000 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Sie war zunächst bei der Staatsanwaltschaft München I tätig und wurde dort im Januar 2004 zur Staatsanwältin ernannt. Im September 2004 wechselte sie als Richterin an das Amtsgericht Wolfratshausen. Von August 2010 bis August 2013 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Nach ihrer Rückkehr war sie am Landgericht München I tätig und wurde im August 2018 zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt. Im Januar 2021 wechselte sie als Richterin an das Oberlandesgericht München, wo sie in einem Zivilsenat, dem Kartellsenat und dem Senat für Patentanwaltssachen tätig war.

Neben ihrer richterlichen Tätigkeit ist Dr. Hannamann auch wissenschaftlich aktiv. Sie ist Autorin der Dissertation „Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen im Sport“ (2001) und hat als Bearbeiterin und Herausgeberin an mehreren juristischen Fachpublikationen mitgewirkt .

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published on 09.11.2024 11:59

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945). Zu s
published on 18.09.2024 15:48

Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V. mit § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unterne