Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

(1) Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen. Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 31a Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oderb) § 12a Absatz 5 Satz 1eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,2. entgegen a
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 369 Steuerstraftaten


(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,2.der Bannbruch,3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach

Abgabenordnung - AO 1977 | § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse


(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die i

Abgabenordnung - AO 1977 | § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit


Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straft
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln


(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - 4 StR 186/18

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Referenzen

Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer...