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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

Zeitreise: 10.12.2018‹ § 7§ 9 ›

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

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