ZIEVAmtlich · § 5 UrhG
ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung
Rechtsstand: 10.12.2018Fundstelle: BGBl I 2009, 3643Ausgefertigt: 15.10.2009
Gliederung
14 Vorschriften- Abschnitt 1Angemessenheit und Erforderlichkeit
- Abschnitt 2Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
- Abschnitt 3Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
- Abschnitt 4Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
- Abschnitt 5Melde- und Anzeigepflichten