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ZIEVAmtlich · § 5 UrhG

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung

Rechtsstand: 10.12.2018Fundstelle: BGBl I 2009, 3643Ausgefertigt: 15.10.2009

Gliederung

14 Vorschriften
  1. Abschnitt 1Angemessenheit und Erforderlichkeit
  2. Abschnitt 2Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten
  3. Abschnitt 3Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
  4. Abschnitt 4Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
  5. Abschnitt 5Melde- und Anzeigepflichten