Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter Inhaltsverzeichnis

(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.

(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

9 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:1.die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depot
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation

(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung

(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Dat

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vo
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwac

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl

(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postse

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oderb) § 12a Absatz 5 Satz 1eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,2. entgegen a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.