Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG 2021) : Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG 2021) : Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter:

Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Kapitel 3
Befugnisse

Abschnitt 1
Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle