Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Organisation
Kapitel 2 Aufgaben
Kapitel 3 Befugnisse
Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Zentralstelle
Unterabschnitt 2 Datenübermittlung durch die Zentralstelle
Unterabschnitt 3 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes