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§ 69Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Zeitreise: 25.03.2026‹ § 68

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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