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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 WrackBKostDG

Zeitreise: 04.06.2013

Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

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