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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 WrackBKostDG

Zeitreise: 04.06.2013‹ § 2§ 4 ›

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.

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