Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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published on 08/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 283/02 Verkündet am: 8. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 27
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