Wechselgesetz - WG | Art 49

Wechselgesetz - WG | Art 49
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Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.

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published on 04/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES WECHSELVORBEHALTSURTEIL XI ZR 117/02 Verkündet am: 4. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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