(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2003 - XI ZR 117/02

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES WECHSELVORBEHALTSURTEIL XI ZR 117/02 Verkündet am: 4. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: