(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.

ra.de-OnlineKommentar zu § 27 VersammlG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 27 VersammlG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 27 VersammlG.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2006 - IX ZR 67/02

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a