Wechselgesetz - WG | Art 1
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Wechselgesetz Inhaltsverzeichnis
Der gezogene Wechsel enthält:
- 1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; - 2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; - 3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); - 4.
die Angabe der Verfallzeit; - 5.
die Angabe des Zahlungsortes; - 6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; - 7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; - 8.
die Unterschrift des Ausstellers.
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published on 02/03/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/99 Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
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