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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 27.01.2014

Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

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