Weingesetz - WeinG 1994 | § 29 Weinbuchführung

Weingesetz - WeinG 1994 | § 29 Weinbuchführung
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Weingesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass

1.
über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
2.
Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
3.
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über

1.
die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
2.
den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
3.
Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
a)
bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
b)
zugesetzter Stoffe,
c)
bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
d)
abgegebener oder bezogener Weinhefe,
4.
Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
5.
angewandte Verfahren,
6.
Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
7.
das Abfüllen,
8.
die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
9.
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

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(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit 1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der E
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published on 29/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.01438 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 29. Januar 2016 14. Kammer gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets
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