Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 24 Disziplinarbuße
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 24 Disziplinarbuße
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.
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published on 18/06/2015 00:00
Tenor
I.
Die Verfahren 6 CE 15.1002 und 6 C 15.1003 werden zur gemein-samen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
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