Waffengesetz - WaffG 2002 | § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
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Waffengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, - 2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder - 2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist - a)
unbrauchbar gemacht werden oder - b)
einem Berechtigten überlassen werden, - c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
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(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatis
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A
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