Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 71 Abschlussvollmacht
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 71 Abschlussvollmacht
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 249/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
published on 28/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 62/03 Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG § 70 Abs.
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