Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 53 Anmeldepflicht

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen.

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published on 27/08/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 33/00 vom 27. August 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abä
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