Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 20.07.2004‹ § 2§ 4 ›

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit; 3. Marketing; 4. kundenorientierte Kommunikation: 4.1 Kommunikation mit Kunden, 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Verkehrsmittel im Personenverkehr; 6. Vertrieb; 7. Sicherheits- und Serviceleistungen: 7.1 Service und Betreuung, 7.2 technischer Service, 7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen; 8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel; 9. Begleitservice; 10. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 10.1 Zahlungsverkehr, 10.2 Buchführung, 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, 10.4 Controlling, 10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.