Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 24 Deckregister

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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Inhaltsverzeichnis

Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,
2.
Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
4.
Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,
5.
Tag des Deckaktes.

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Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontro
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafü
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