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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung

Zeitreise: 14.06.2022‹ § 16§ 18 ›

(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen, 2. Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen, 3. die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und 4. szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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