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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Zeitreise: 13.07.2026‹ § 10§ 12 ›

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

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