Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 218 Sterbekassen
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 218 Sterbekassen
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.
(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.
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(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von 1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und3. kleinen Versicherungsunternehmen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
Annotations
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im...