Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 218 Sterbekassen

(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden.

(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Anlageverordnung - AnlV 2016 | § 1 Anwendungsbereich, Anlagegrundsätze und Anlagemanagement


(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von 1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und3. kleinen Versicherungsunternehmen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell