Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 193 Verlustrücklage

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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

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