Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 176 Mitgliedschaft
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.
Referenzen - Gesetze | § 111a SGB 5
§ 111a SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 111a SGB 5 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 111a SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).