Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln.

(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen Staates. Bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates:

1.
den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Verbindung mit § 19 Absatz 1,
2.
die nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichts sowie
3.
die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern.

(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

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(1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behö
zitiert 2 andere §§ aus dem .

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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates


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