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§ 49Amtlich · § 5 UrhG

Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 48§ 50 ›

In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.

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