Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 41 Beteiligung anderer Behörden

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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Inhaltsverzeichnis

Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.

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(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 98 Nummer 1 bekannt. (2) Das Bundesamt für Seeschifff
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(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die1.in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder2.in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführte
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