Unternehmensrückgabeverordnung - URüV | § 8 Behandlung staatlicher Leistungen

(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Vermögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist unverzinslich.

(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes durch den Gesellschafter entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

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Referenzen - Gesetze | § 78 GWB

§ 78 GWB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 78 GWB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den
§ 78 GWB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 11 Finanzanlagen


(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26 Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unte