Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
- 1.
zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und - 2.
zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .