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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Bericht

Zeitreise: 22.11.2020

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1. welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie 2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

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