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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Auskunftserteilung

Zeitreise: 22.11.2020

(1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das Statistische Bundesamt ist freiwillig.

(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt hat.

(3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden.

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